Bava Kamma 95

Kapitel 95

א מאי ברשות ומאי שלא ברשות איכא
1 Wieso ist, wenn der Eigentümer des Ochsen, dabei zwischen befugt und unbefugt zu unterscheiden!? –
ב אמרי ברשות הויא לה שן ברשות הניזק ושן ברשות הניזק חייבת שלא ברשות הויא לה שן ברה"ר ושן ברשות הרבים פטורה
2 Ich will dir sagen, wenn befugt, so gilt dies als Zahnschädigung im Gebiete des Geschädigten, und für die Zahnschädigung im Gebiete des Geschädigten ist man ersatzpflichtig; wenn aber unbefugt, so gilt dies als Zahnschädigung auf öffentlichem Gebiete und für die Zahnschädigung auf öffentlichem Gebiete ist man nicht ersatzpflichtig. –
ג ת"ש הכניס שורו לחצר בעל הבית שלא ברשות ובא שור ממקום אחר ונגחו פטור ואם הכניס ברשות חייב מאן פטור ומאן חייב לאו פטור בעל חצר וחייב בעל חצר
3 Komm und höre: Wenn jemand unbefugt seinen Ochsen in einen fremden Hof gebracht hat und ein Ochs von anderwärts kommt und ihn niederstößt, so ist er ersatzfrei; hat er ihn aber mit Befugnis hineingebracht, so ist er ersatzpflichtig. Wer ist nun ersatzfrei und wer ist ersatzpflichtig? Doch wohl der Eigentümer des Hofes ersatzfrei, der Eigentümer des Hofes ersatzpflichtig. –
ד לא פטור בעל השור וחייב בעל השור אי הכי מאי ברשות ומאי שלא ברשות איכא
4 Nein, der Eigentümer des Ochsen ersatzfrei, der Eigentümer des Ochsen ersatzpflichtig. – Wieso ist dabei zwischen befugt und unbefugt zu unterscheiden!? –
ה אמרי הא מני ר' טרפון היא דאמר משונה קרן בחצר הניזק נזק שלם משלם ברשות הויא לה קרן בחצר הניזק ומשלם נזק שלם שלא ברשות הויא לה קרן ברה"ר ולא משלמא אלא חצי נזק:
5 Ich will dir sagen, hier ist die Ansicht R. Tryphons vertreten, welcher sagt, für die ungewöhnliche Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten sei der ganze Schaden zu zahlen. Wenn befugt, so gilt dies als Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten, und der ganze Schaden ist zu zahlen; wenn aber unbefugt, so gilt dies als Hornschädigung auf öffentlichem Gebiete, und nur die Hälfte des Schadens ist zu zahlen.
ו ההיא איתתא דעלתה למיפא בההוא ביתא אתא ברחא דמרי דביתא אכלה ללישא חביל ומית חייבה רבא לשלומי דמי ברחא
6 Einst kam eine Frau in ein [fremdes] Haus, um da zu backen; da kam die Ziege des Hausherrn, fraß den Teig, erkrankte und verendete. Da verurteilte sie Raba, den Wert der Ziege zu bezahlen. –
ז לימא פליגא אדרב דאמר רב הויא לה שלא תאכל
7 Es wäre also anzunehmen, daß er gegen Rabh streitet, denn Rabh sagte, [das Tier] sollte ihn nicht gefressen haben? –
ח אמרי הכי השתא התם שלא ברשות לא קביל עליה נטירותא הכא ברשות קביל עליה נטירותא
8 Die Fälle gleichen einander nicht; in jenem Falle, wo es unbefugt geschah, hat er die Bewachung nicht übernommen, in diesem Falle, wo es mit Befugnis geschah, hat sie die Bewachungübernommen. –
ט ומאי שנא מהאשה שנכנסה לטחון חטין אצל בעל הבית שלא ברשות ואכלתן בהמתו של בעל הבית פטור ואם הוזקה חייבת טעמא שלא ברשות הא ברשות פטור
9 Womit ist dieser Fall anders als der Fall folgender Lehre: Wenn eine Frau unbefugt in ein fremdes Haus eingetreten ist, um Weizen zu mahlen, und das Vieh des Hausherrn ihn gefressen hat, so ist er ersatzfrei; kam es zu Schaden, so ist sie ersatzpflichtig. Nur dann, wenn unbefugt, wenn aber mit Befugnis, so ist sie ersatzfrei!? –
י אמרי לטחון חטים כיון דלא בעיא צניעותא מידי לא בעי מסלקי מרוותא דחצר נפשייהו ועליה דידיה רמי נטירותא אבל למיפא כיון דבעיא היא צניעותא מרוותא דחצר מסלקי נפשייהו הלכך עלה דידה רמיא נטירותא:
10 Ich will dir sagen, beim Mahlen von Weizen sind keine Keuschheitsrücksichten zu nehmen, somit braucht der Eigentümer des Hofes diesen nicht zu verlassen und ihm liegt die Bewachung ob, beim Backen aber sind Keuschheitsrücksichten zu nehmen und der Eigentümer des Hofes verläßt diesen, daher liegt ihr die Bewachung ob.
יא הכניס שורו לחצר בעל הבית: אמר רבא הכניס שורו לחצר בעל הבית שלא ברשות וחפר בה בורות שיחין ומערות בעל השור חייב בנזקי חצר ובעל חצר חייב בנזקי הבור
11 W<small>ENN ER SEINEN</small> O<small>CHSEN IN DEN</small> H<small>OF DES</small> H<small>AUSHERRN GEBRACHT HAT</small>. Raba sagte: Wenn er unbefugt seinen Ochsen in den Hof des Hausherrn gebracht und dieser da Gruben, Graben und Höhlen gegraben hat, so ist der Eigentümer des Ochsen haftbar für die Beschädigung des Hofes, und der Eigentümer des Hofes haftbar für die Schädigungen der Grube.
יב אף על גב דאמר מר (שמות כא, לג) כי יכרה איש בור ולא שור בור הכא כיון דאית ליה להאיך למלוייה ולא קא מלייה כמאן דכרייה דמי
12 Und obgleich der Meister gesagt hat:<i>wenn jemand eine Grube gräbt</i>, nicht aber, wenn ein Ochs eine Grube gräbt, ist es hierbei, da er sie zustopfen sollte und dies unterlassen hat, ebenso als hätte er sie selber gegraben.
יג ואמר רבא הכניס שורו לחצר בעל הבית שלא ברשות והזיק את בעל הבית או בעל הבית הוזק בו חייב רבץ פטור
13 Ferner sagte Raba: Wenn er unbefugt seinen Ochsen in den Hof des Hausherrn gebracht hat, und er den Hausherrn beschädigt, oder der Hausherr durch ihn zu Schaden kommt, so ist er ersatzpflichtig; hat er sich hingelegt, so ist er ersatzfrei. –
יד ומשום דרבץ פטור אמר רב פפא מאי רבץ שהרביץ גללים ונטנפו כליו של בעל הבית דהויא גללים בור ולא מצינו בור שחייב בו את הכלים
14 Sollte er denn deshalb frei sein, weil er sich hingelegt hat!? R. Papa erwiderte: Unter ‘hingelegt’ ist zu verstehen, wenn er Mist geworfen hat und die Kleider des Hausherrn beschmutzt. Der Mist gilt als Grube, und wir finden nicht, daß man bei der Grubenschädigung für Geräte ersatzpflichtig sei. –
טו הניחא לשמואל דאמר כל תקלה בור הוא אלא לרב דאמר עד דמפקר ליה מאי איכא למימר
15 Allerdings nach Šemuél, welcher sagt, jedes Hindernis gelte als Grube, wie ist es aber nach Rabh zu erklären, welcher sagt, nur wenn man es preisgegeben hat!? –
טז אמרי סתם גללים אפקורי מפקיר להו
16 Ich will dir sagen, allgemein gibt man den Mist preis.
יז ואמר רבא נכנס לחצר בעל הבית שלא ברשות והזיק את בעל הבית או בעל הבית הוזק בו חייב הזיקו בעל הבית פטור
17 Ferner sagte Raba: Wenn jemand unbefugt in den Hof des Hausherrn eingetreten ist und den Hausherrn beschädigt, oder der Hausherr durch ihn zu Schaden kommt, so ist er ersatzpflichtig; wenn aber der Hausherr ihn beschädigt, so ist er ersatzfrei.
יח א"ר פפא לא אמרן אלא דלא הוה ידע ביה אבל הוה ידע ביה הזיקו בעל הבית חייב מ"ט משום דאמר ליה נהי דאית לך רשותא לאפוקי לאזוקי לית לך רשותא
18 R. Papa sagte: Dies nur, wenn er ihn nicht bemerkt hat, wenn er ihn aber bemerkt hat, so ist der Hausherr, wenn er ihn beschädigt, ersatzpflichtig, weil jener zu ihm sagen kann: zugegeben, daß du mich hinauszuweisen berechtigt bist, aber mich zu beschädigen bist du nicht berechtigt. Sie vertreten hierbei ihre Ansichten.
יט ואזדו לטעמייהו דאמר רבא ואיתימא רב פפא
19 Denn Raba, nach anderen R. Papa, sagte,